5. Haftung für Schäden
5.1 Die Haftung von Solarfresh für vertragliche und/oder deliktische Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit des Kunden sowie von Kardinalpflichten. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt gleichfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzung der Erfüllungsgehilfen von Solarfresh.
5.2 Der Kunde wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der Reinigung der Module selbst bei vorsichtigster Reinigung zu möglichen Schleif- und Schlierspuren oder Verkratzungen kommen kann, dies gilt insbesondere bei der Beseitigung festhaftender Verschmutzungen, wie insbesondere Grünspan, Moose oder Flechten. Eine Haftung für solche möglichen Folgen der Durchführung des Reinigungsauftrages haftet Solarfresh nicht, wenn und soweit die Beschädigungen lediglich auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Dennoch wird ausdrücklich eine Reinigung gewünscht.
5.3 Die Gewährleistungsfrist für Haftungsansprüche gemäß dieser Ziffer 5 beträgt, soweit es sich nicht um Ansprüche für die Verletzung von Leben. Leib und Gesundheit des Kunden handelt, 12 (zwölf) Monate,
beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
6. Preise
6.1 Es gelten die im Auftrag festgelegten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet.
6.2 Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Die in Rechnung gestellten Beträge werden innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Rechnungsdatum fällig und sind kostenfrei an Solarfresh zu entrichten. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
6.3 Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
6.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Solarfresh anerkannt sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.5 Das Recht des Kunden, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder für eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
6.6 Ansprüche von Solarfresh auf Zahlung des vereinbarten Entgelts verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf (5) Jahren. Für den Beginn der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
6.7 Sollten Solarfresh Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen oder sich dieser Solarfresh gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden sämtliche bestehenden Forderungen von Solarfresh sofort fällig. Solarfresh ist in diesem Fall zudem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung die Leistungen einzustellen.
7. Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber Solarfresh oder einem Dritten im Rahmen des Auftrags abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
8. Erfüllungsort/Gerichtsstand
8.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz von Solarfresh.
8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Unternehmern der Sitz von Solarfresh.
8.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen
internationalen Privatrechts.
9. Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
10. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.